Verkaufs- und Lieferbedingungen

Last updated: 30 January 2023

Geltung

1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

1.2. Die Bedingungen finden Verwendung gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört; juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögens.

Angebot und Abschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

2.3. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentumsrechtliche und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.

Preise und Zahlung

3.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.2. Alle Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto frei angegebener Zahlstelle zu leisten. Die Rechnungsregulierung durch Scheck und Wechsel ist nicht möglich.

3.3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

3.4. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz in Rechnung zu stellen. Reagiert der Besteller nicht auf die erste Mahnung zur Zahlung, so ist der Lieferant berechtigt, alle anderen gegebenenfalls noch offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen.

Lieferfrist, Lieferverzug, Abrufaufträge und Abnahmeverpflichtung

4.1. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt die rechtzeitige Beibringung sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Erfüllung sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Frist angemessen, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung zu vertreten.

4.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

4.3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Lieferant wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

4.4. Kommt der Lieferant in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

4.5. Kommt der Lieferant in Verzug, so kann der Besteller vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat und der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Lieferung fruchtlos verstreichen lassen hat.

4.6. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.

4.7. Weitere Ansprüche wegen Verzugs richten sich ausschließlich nach Ziffer 8.

4.8. Ist mit dem Besteller vereinbart, dass innerhalb eines festgelegten Zeitraums (Kontrakt- Laufzeit) eine fest vereinbarte Menge zu liefern ist, und der Besteller das Recht hat, das jeweilige Lieferdatum zu bestimmen, sind die Lieferungen spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum bei uns abzurufen. Nach Ablauf der Kontrakt-Laufzeit kann die Fabiny GmbH die noch nicht abgerufene Menge liefern und berechnen.

4.9. Ist mit dem Besteller vereinbart, dass innerhalb eines bestimmten oder unbestimmten Zeitraumes eine bestimmte oder unbestimmte Menge zu liefern ist, und der Besteller das Recht hat, das jeweilige Lieferdatum zu bestimmen, sind Erhöhungen oder Verringerungen der Liefermenge pro Zeiteinheit spätestens zwölf Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum bekannt zu geben. Soll die Liefermenge pro Zeiteinheit um mehr als 35 % verringert oder eingestellt werden, kann die Fabiny GmbH alle gefertigten oder in Fertigung befindlichen Waren liefern und berechnen.

Gefahrübergang und Versand

5.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z. B. Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben.

5.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

5.3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns nach seinen Angaben versichert.

5.4. Teillieferungen sind zulässig, sofern dies bei Berücksichtigung der Interessen des Bestellers für diesen zumutbar ist.

5.5. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

Rechte bei Mängeln

6.1. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen. Werden Mängel festgestellt, so sind diese unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Gefahrenübergang schriftlich zu melden. Versteckte Mängel müssen unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden.

6.2. Mangelhafte Teile der Lieferung und Leistung werden nach Wahl des Lieferanten nachgearbeitet oder neu geliefert bzw. neu erbracht.

6.3. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

6.4. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder hat der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lassen, so hat der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 7 das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln hat der Besteller jedoch nur das Recht, den Vertragspreis zu mindern.

6.5. Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern bestehen keine Mängelansprüche, sofern sie nicht vom Lieferanten zu verantworten sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Haftungsausschluss gilt auch, wenn der Mangel auf einen vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist.

6.6. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

6.7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Rückgriffansprüche (§ 479 Abs. 1 BGB), für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Eigentumsvorbehalt

7.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus sämtlichen Lieferverträgen mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

7.2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

7.3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

7.4. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser oder sonstige Schäden zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen.

7.5. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.

7.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

Haftung

8.1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

8.2. Der Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen worden sind, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Mängeln des Liefergegenstandes soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

8.3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

8.4. Bei der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wie z.B. Auskunfts- und Beratungspflichten, gelten die Ziffern 6 und 8 entsprechend.

8.5. Soweit dem Besteller Ansprüche nach Ziffer 8 zustehen, verjähren diese gemäß Ziffer 6.7.

Gerichtsstand, anwendbare Rechte und Sonstiges

9.1. Gerichtsstand ist Offenburg. Wir sind auch berechtigt, am Geschäftssitz des Bestellers zu klagen.

9.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf.

9.3. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Ort, von dem aus wir liefern.

9.4. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.